Sharp Alpha Numeric Cash Register EX-Range

Ergänzende Informationen zu Kassensystemen

Sharp Kassensysteme

Ergänzende Informationen zu Kassensystemen

Änderung der Hotline-Zeiten für XEA-Modelle ab 1. Februar 2022

Ab 1. Februar 2022 gelten folgende Öffnungszeiten der Hotline (Tel. 040-2376-2131):

  • Montag - Donnerstag: 8:00 - 16:30 Uhr - Freitag: 8:00 - 15 Uhr

N E U: 

TSE-Tauschanleitungen, DSFinV-K Konvertierungssoftware, Bedienungsanleitungen, Programmier- u. Tastaturlayout (XE-A217X), PC-Link Software, XEA/UP-IDEA-Konvertierungstool etc. finden sie für die u.a. Modelle ab sofort hier im Download Center.

  • XE-A137XBK / XE-A137XWH
  • XE-A147XBK / XE-A147XWH
  • XE-A177XBK / XE-A177XWH
  • XE-A207XB / XE-A207XW
  • XE-A217XB / XE-A217XW
  • XE-A307X
  • ER-A411X / ER-A421X

Stand: 1.4.2023
 

Gesetzliche Regelungen

Tausch der Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) - NEU -

Seit 1. Januar 2020 ist der Einsatz einer Technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in einem elektronischen Kassensystem in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben. Die TSE-Zertifikatslaufzeit (Laufzeit des Signaturzertifikats) der Sharp TSE beträgt 3 Jahre. Der Kassenanwender kann auf dem Ausdruck des allgemeinem Nullstellungsberichtes („Z-Bericht“) den Ablauf des TSE Zertifikatszeitraumes im Kopfbereich ablesen. Die TSE-Zertifikatslaufzeit kann auch mit der DSFinV-K Konvertierungssoftware angezeigt werden (siehe Nummer 22 unten). Eine Information zum TSE-Tausch finden Sie unten unter der Nummer 000 bzw. Anleitungen zum TSE-Tausch finden Sie beim jeweiligen Produkt. Weiterhin finden Sie hier Videoanleitungen zum TSE-Tausch

 

QR-Code statt "Klartext-Signatur" - Änderung der Kassensicherungsverordnung ab 10. August 2021

Ab dem 10.08.2021 tritt die Änderung der Kassensicherungsverordnung, beschlossen durch Bundestag und Bundesrat, in Kraft. Die Ergänzung § 6 Satz 2 KassenSichV ermöglicht, dass auf einem Beleg bestimmte Angaben nicht in Klartext aufgedruckt werden müssen, sondern in einem QR-Code dargestellt werden können. Eine Anleitung zur Einstellung finden Sie für die Modelle XE-A137X/-147X in der Anlage unter Nr. 20 auf S. 28 und für die Modelle XE-A177X/-207X/-217X/-307X in der Anlage unter Nr. 19 bzw. Nr. 191 auf S. 30. Weitere Informationen zur Änderung der Kassensicherungsverordnung finden Sie hier: DFKA Bundesfinanzministerium

 

Hier finden sie ergänzende Hinweise zur neuen Kassenregelung* ab 1. Januar 2020 in Deutschland

Die Bundesregierung hat am 16.12.2016 das neue „Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen“ verabschiedet und am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Mit der Neuregelung sollen bisher bestehende technische Möglichkeiten zur Manipulation von digitalen Grundaufzeichnungen, wie z. B. bei elektronischen Kassen, verhindert werden. Ab 1.1.2020 müssen elektronische Registrierkassen folgende Vorgaben erfüllen:

  • TSE-Pflicht: Ausstattung mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bzw. Anschaffung einer neuen Kasse, wenn eine Aufrüstung mit der TSE bauartbedingt nicht möglich ist
  • Datensicherung/Archivierung: Die digitalen Aufzeichnungen sind zu sichern und für Nachschauen sowie Außenprüfungen verfügbar zu halten.
  • Meldepflicht: Anmeldung und Abmeldung der Kassensysteme beim zuständigen Finanzamt ("Elektronisches Meldeverfahren")
  • Einzelaufzeichnung: Korrekte und vollständige Erfassung aller gesetzlich aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfälle an der Kasse
  • Belegausgabepflicht: Erstellung korrekter Belege und Überlassung an den Käufer/Kunden, sofern keine Befreiung von der Belegpflicht erteilt wurde

 

Nichtbeanstandungsregelung/Nichtaufgriffsregelung bis 30. September 2020:
Gemäß eines Schreibens des Bundesfinanzministerum (BMF) vom 6.12.2019 galt bis zum 30.09.2020 eine „Nichtaufgriffsregelung“ (Nichtbeanstandungsregelung) hinsichtlich der Implementierung von technischen Sicherheitseinrichtungen (TSE) bei  elektronischen Kassensystemen. Zugleich wurde vereinbart, dass entsprechende Meldungen der Unternehmen (Anmeldung der Kassen bei den zuständigen Finanzbehörden) erst bei Verfügbarkeit eines elektronischen Meldeverfahrens durch die Finanzverwaltungen erfolgen müssen. Die Belegausgabepflicht nach § 146a Absatz 2 AO bleibt hiervon unberührt.

 

Frist zur Nachrüstung von Kassen bis zum 31.03.2021 unter Voraussetzungen verlängert

Einige Bundesländer wollten Betriebe bei der Aufrüstung von Kassen wegen der Corona-Krise entlasten und hatten die Nichtbeanstandungsfrist von Ende September 2020 auf Ende März 2021 verlängert. Weitere Informationen finden Sie hier: DATEV DFKA ZDH

*) Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassengesetz), Neue Regelung des § 146a Abgabenordnung (AO), Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

Hinweis: Sharp kann und darf mit diesen Informationen keine steuer- oder rechtsberatende Funktion übernehmen. Bitte wenden Sie sich an einen Steuerberater und/oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere rechtlich relevante Informationen benötigen. Änderungen u. Irrtümer vorbehalten. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Inhalte übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt. (Stand: 10.11.2022).


 

Anlage
Format
Größe
Datum
PDF
181 KB
12.04.2019
22 – Die aktuelle Version V2.3.2.5. der „DSFinV-K Konvertierungssoftware“ für XE-A & ER-A 4x1 Kassenmodelle  (nur für "X" Modelle ab 1.1.2020)“ finden Sie im Download-Center bei den jeweiligen Kassenmodellen. Eine Versions-Historie ist am Ende der Anleitung, welche Bestandteil des Downloads ist, angefügt. Prüfsummen der "SHARP Fiscal.exe"


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18 MB
06.04.2023